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Änderung § 15a LuftVO vom 28.01.2010

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§ 15a LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2010 geltenden Fassung
§ 15a LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.11.2015) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Verbotene Nutzung des Luftraums


(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das Steigenlassen von Drachen oder das Betreiben von Schirmdrachen,

2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern während der Betriebszeit des Flugplatzes,

(Text neue Fassung)

1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen,

2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern

a) der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,

b) der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,

sowie von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen)
während der Betriebszeit des Flugplatzes,

3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu stören.

(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

vorherige Änderung

 


(3) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn

1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder

2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.

Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

(4) Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 enthalten muss.

(5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.11.2015)