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Änderung § 10 LuftVO vom 29.08.2009

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§ 10 LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 10 LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.11.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Luftraumordnung


(1) Zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Fluginformationsgebiete fest und gibt sie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

(Text alte Fassung)

(2) Innerhalb der Fluginformationsgebiete legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die kontrollierten und die unkontrollierten Lufträume je nach dem Umfang der dort vorgehaltenen Flugsicherungsbetriebsdienste auf der Grundlage der in Anlage 4 beschriebenen Klassifizierung fest. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Umfang der nach Anlage 4 in der Klassifizierung vorzuhaltenden Flugsicherungsbetriebsdienste abweichend regeln, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden; die Klassifizierung bleibt unverändert.

(Text neue Fassung)

(2) Innerhalb der Fluginformationsgebiete legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die kontrollierten und die unkontrollierten Lufträume je nach dem Umfang der dort vorgehaltenen Flugverkehrsdienste auf der Grundlage der in Anlage 4 beschriebenen Klassifizierung fest. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Umfang der nach Anlage 4 in der Klassifizierung vorzuhaltenden Flugverkehrsdienste abweichend regeln, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden; die Klassifizierung bleibt unverändert.

(3) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(4) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln gemäß Anlage 5 eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, in einem zeitlich und räumlich begrenzten Umfang Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. In Gebieten nach Satz 1 darf der militärische Flugverkehr von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen. Einzelheiten zur Festlegung von Gebieten zur Durchführung von militärischem Flugverkehr gibt die Flugsicherungsorganisation in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.11.2015)