Änderung § 16a LuftVO vom 12.05.2012

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§ 16a LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung
§ 16a LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.11.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums


(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für

1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;

2. Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;

3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,

4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. Aufstiege von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes.

(Text neue Fassung)

5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen.

(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist

1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,

2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,

3. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,

4. im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,

vorherige Änderung

5. im Falle von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtgeräts.



5. im Falle von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtsystems.

(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 05.11.2015) 
 



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