(1) Das Direktorium leitet die Bundesanstalt gesamtverantwortlich und unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums.
(2) 1Der Präsident oder die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Ständiger Vertreter des Präsidenten oder der Präsidentin ist ein Exekutivdirektor oder eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident oder Vizepräsidentin. 3Der Ständige Vertreter wird vom Bundesministerium auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin bestimmt.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin
- 1.
- bestimmt die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt als Allfinanzaufsicht national und international,
- 2.
- ist für die Haushaltsplanaufstellung und die Festlegung der Organisationsstruktur der BaFin zuständig,
- 3.
- nimmt die zentrale Steuerungsfunktion wahr und
- 4.
- kann Weisungen im Einzelfall erteilen oder Vorgänge an sich ziehen.
(4) 1Die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen leiten jeweils einen Geschäftsbereich der Bundesanstalt in eigener operativer Verantwortung. 2In Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs wirken sie in den Organen des Europäischen Finanzaufsichtssystems mit.
(5)
1Das Direktorium beschließt gemäß
§ 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ein Organisationsstatut und einstimmig eine Geschäftsordnung.
2Das Organisationsstatut und die Geschäftsordnung bedürfen ebenso wie deren Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums.
3Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung geschäftsbereichsspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen.
(6) Der Präsident oder die Präsidentin veröffentlicht regelmäßig Informationen zur Arbeit der Bundesanstalt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731