(2) 1Dem Verwaltungsrat sind vom Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen:
- 1.
- zum 31. März eines jeden Jahres ein Nachweis über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,
- 2.
- spätestens zum 1. September eines jeden Jahres der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.
2Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin um bis zu einen Monat möglich.
3Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen.
(3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731