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Änderung § 8 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.08.2008

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Fachbeirat


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Fachbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Präsidenten der Anstalt in Absprache mit dem Beiratsvorsitzenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident es beantragen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied des Fachbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. Diese sind den Fachbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Fachbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen.

(2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. Dies ist dem Bundesministerium und dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.

(3) Der Präsident verpflichtet die Beiratsmitglieder und ihre Vertreter sowie externe Berater durch Handschlag zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und Verschwiegenheit. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.

(4) Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Fachbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. 2 Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen. 3 Falls beide verhindert oder noch nicht gewählt sind, wird der Fachbeirat vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. 4 Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident oder die Präsidentin dies beantragen. 5 Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen. 6 Jedes Mitglied des Fachbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. 7 Diese sind den Fachbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. 8 Der Präsident oder die Präsidentin, die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, der oder die Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz und ein Vertreter des Bundesministeriums nehmen an den Sitzungen des Fachbeirats teil. 9 Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 10 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 11 Der Vorsitzende des Fachbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen.

(2) 1 Die Mitglieder werden vom Bundesministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. 2 Für die Mitglieder des Fachbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 entsprechend. 3 Im Fall der Verhinderung können Mitglieder unter Beachtung des Vorschlagrechts nach Absatz 4 Stellvertreter benennen. 4 Dies ist dem Bundesministerium und dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.

(3) 1 Der Präsident oder die Präsidentin oder bei Verhinderung der Stellvertreter verpflichtet die Beiratsmitglieder und deren Vertreter sowie externe Berater mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und zu Verschwiegenheit. 2 Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3 Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.

(4) 1 Für die Bestellung der Mitglieder aus den in § 8 Absatz 2 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmensgruppen besitzen die nachfolgenden Verbände ein namentliches Vorschlagsrecht:

1. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband deutscher Banken e. V.,

2. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V.,

3. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e. V.,

4. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband der Auslandsbanken e. V.,

5. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband deutscher Hypothekenbanken e. V. in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Bausparkassen e. V. und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen,

7. für einen Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften und der Finanzdienstleistungsinstitute der Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften e. V.,

8. für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e. V.,



6. für einen Vertreter der Kreditwirtschaft der Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V. in Abstimmung mit dem Verband der Privaten Bausparkassen e. V. und der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen,

7. für einen Vertreter der Kapitalverwaltungsgesellschaften und der Finanzdienstleistungsinstitute der Bundesverband Investment und Asset Management e. V.,

8. für vier Vertreter der Versicherungswirtschaft der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.,

9. für einen Vertreter der Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,

10. für einen Vertreter die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e. V..

vorherige Änderung

Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und einem Vertreter der Industrie zusammensetzen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.

(5) Die Sitzungen des Fachbeirats werden vom Vorsitz oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Der Präsident und der Vizepräsident, die drei Ersten Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats nehmen an den Sitzungen des Fachbeirats teil. Für deren Vertretung gelten § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 3 entsprechend.

(6) Der Fachbeirat kann auf Antrag des Präsidenten, des Bundesministeriums der Finanzen oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützen. Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt.

(7) Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.



2 Darüber hinaus soll sich der Fachbeirat aus drei Mitgliedern der Wissenschaft, insbesondere der Bankbetriebs- und Versicherungsbetriebslehre, sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen, drei Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank sowie je einem Vertreter der freien Berufe, der mittelständischen Vereinigungen, der Gewerkschaften und einem Vertreter der Industrie zusammensetzen. 3 Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Fachbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen der Aufsicht.

(6) 1 Der Fachbeirat kann auf Antrag eines Mitglieds des Direktoriums, des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in fachlichen Angelegenheiten Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. 2 Hierzu ist erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats diese Empfehlung unterstützt. 3 Bei Beratungen über Aspekte der Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank ist der Vertreter der Deutschen Bundesbank nicht stimmberechtigt.

(7) 1 Über das Ergebnis der Sitzung und über den Verlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem oder der Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen ist. 2 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.