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Änderung § 10 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 01.07.2021

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Haushalt


(1) Das Haushaltsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für die Haushaltsführung sowie für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. 2 Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung einzurichten und zu führen. 3 Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die Bankverbindung der Bundesanstalt zu leisten. 4 Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat das Direktorium in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist.

(3) 1 Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach Ausschreibung durch das Direktorium zu beauftragen ist; das Bundesministerium handelt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. 2 Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 3 Das Direktorium legt dem Bundesrechnungshof die Jahresrechnung sowie den Bericht des Abschlussprüfers vor. 4 Der Bundesrechnungshof informiert den Verwaltungsrat über Erkenntnisse, die für die Entscheidung über die Entlastung des Direktoriums relevant sind.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für die Haushaltsführung sowie für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. 2 Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung einzurichten und zu führen. 3 Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die Bankverbindung der Bundesanstalt zu leisten. 4 Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident oder die Präsidentin in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist.

(3) 1 Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach Ausschreibung durch den Präsidenten oder die Präsidentin zu beauftragen ist. 2 Das Bundesministerium handelt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. 3 Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 4 Der Präsident oder die Präsidentin legt dem Bundesrechnungshof die Jahresrechnung sowie den Bericht des Abschlussprüfers vor. 5 Der Bundesrechnungshof informiert den Verwaltungsrat über Erkenntnisse, die für die Entscheidung über die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin relevant sind.

(heute geltende Fassung)