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Änderung § 4 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 05.03.2013

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Befugnisse des Verwaltungsrats, Verschwiegenheitspflicht


(Text neue Fassung)

§ 4 Befugnisse des Verwaltungsrats


vorherige Änderung

(1) 1 Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. 2 Er ist insbesondere berufen:

1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage durch das Direktorium;

2. zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Direktoriums nach § 12 Abs. 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs;

3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt,

4. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

5.
zur Herstellung des Benehmens für Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

6.
zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; unberührt bleiben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden.

(2) 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus vom Präsidenten über die Geschäftsführung der Bundesanstalt und von den Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen über deren Geschäftsbereiche unterrichtet. 2 Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten und den Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. 3 Der Verwaltungsrat kann vom Präsidenten und den Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen. 4 Auch ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen. 5 Lehnt der Präsident oder der jeweilige Exekutivdirektor bzw. die jeweilige Exekutivdirektorin in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn drei andere Verwaltungsratsmitglieder das Verlangen unterstützen.



(1) 1 Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. 2 Er ist insbesondere berufen

1. zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage durch den Präsidenten oder die Präsidentin;

2. zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin nach § 12 Absatz 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs;

3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt;

4. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für den Restrukturierungsfonds;

5.
zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

6.
zur Herstellung des Benehmens bei Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

7.
zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden.

(2) 1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus von dem Präsidenten oder der Präsidentin über die Geschäftsführung der Bundesanstalt und von den übrigen Mitgliedern des Direktoriums über deren Geschäftsbereiche unterrichtet. 2 Ihm steht insoweit gegenüber jedem Mitglied des Direktoriums ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu.

(3) 1
Der Verwaltungsrat oder ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht des Präsidenten oder der Präsidentin über die Angelegenheiten der Bundesanstalt an den Verwaltungsrat verlangen. 2 Lehnt der Präsident oder die Präsidentin eine Berichterstattung auf Verlangen eines einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ab, kann diese nur verlangt werden, wenn zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützen.

(heute geltende Fassung)