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Änderung § 2 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 30.08.2008

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

(1) Der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt und verwaltet deren Vermögen nach Maßgabe des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) und dieser Satzung unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums. Der Präsident hat die Leitung und führt die Aufsicht über den gesamten Dienstbetrieb.

(2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident.

(3) Der Präsident erlässt gemäß § 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren Änderung der Genehmigung durch das Bundesministerium bedarf. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung sektorspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen.

(4) Der Präsident gibt regelmäßig Veröffentlichungen der Bundesanstalt heraus.

(Text neue Fassung)

(1) Das Direktorium leitet und verwaltet die Bundesanstalt gesamtverantwortlich und unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums.

(2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist ein Exekutivdirektor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident bzw. als Vizepräsidentin.

(3) Das Direktorium beschließt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes einstimmig ein Organisationsstatut und eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung geschäftsbereichsspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen.

(4) Das Direktorium gibt regelmäßig Veröffentlichungen der Bundesanstalt heraus.

 (keine frühere Fassung vorhanden)