§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt | |
(1) 1 Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht' (Bundesanstalt). 2 Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung 'BaFin' verwendet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden folgende Geschäftsbereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Wertpapieraufsicht/Asset-Management und Abwicklung. 2 Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten; letztere können zu Gruppen zusammengefasst werden. 3 Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten bzw. der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. 4 Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Direktorium der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden Geschäftsbereiche eingerichtet. 2 Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten. 3 Die Referate können zu Gruppen zusammengefasst werden. 4 Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten oder der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. 5 Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt. |