Änderung § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, alle Änderungen durch Artikel 1 5. FinDASaVÄndV am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie FinDASa

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt


(1) 1 Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht' (Bundesanstalt). 2 Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung 'BaFin' verwendet werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden folgende Geschäftsbereiche eingerichtet: Innere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Wertpapieraufsicht/Asset-Management und Abwicklung. 2 Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten; letztere können zu Gruppen zusammengefasst werden. 3 Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten bzw. der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. 4 Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Direktorium der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden Geschäftsbereiche eingerichtet. 2 Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten. 3 Die Referate können zu Gruppen zusammengefasst werden. 4 Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten oder der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. 5 Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed