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Änderung § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 01.04.2026

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 96
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bezeichnung, Aufbau und Organisation der Bundesanstalt


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht' (Bundesanstalt). 2 Im Geschäftsverkehr kann zusätzlich die Abkürzung 'BaFin' verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesanstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht' (Bundesanstalt).

(2) 1 Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt werden Geschäftsbereiche eingerichtet. 2 Die Geschäftsbereiche bestehen aus Abteilungen und Referaten. 3 Die Referate können zu Gruppen zusammengefasst werden. 4 Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten oder der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden. 5 Die sich daraus ergebende Aufbauorganisation wird vom Präsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen (Bundesministerium) festgelegt.



(heute geltende Fassung)