§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2013 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt | |
(1) Das Direktorium leitet und verwaltet die Bundesanstalt gesamtverantwortlich und unbeschadet der Weisungsrechte des Bundesministeriums. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Präsident vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter des Präsidenten ist ein Exekutivdirektor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident bzw. als Vizepräsidentin. (3) Das Direktorium beschließt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes einstimmig ein Organisationsstatut und eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen. Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung geschäftsbereichsspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2 Ständiger Vertreter bzw. ständige Vertreterin des Präsidenten bzw. der Präsidentin ist ein Exekutivdirektor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin. 3 Dieser bzw. diese wird vom Bundesministerium auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin bestimmt. (3) 1 Das Direktorium beschließt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes einstimmig ein Organisationsstatut und eine Geschäftsordnung, die ebenso wie deren Änderungen der Genehmigung des Bundesministeriums bedürfen. 2 Der Verwaltungsrat ist zu hören, wenn in der Geschäftsordnung geschäftsbereichsspezifisch Regelungen getroffen werden, die zu Mehrbelastungen eines der Finanzsektoren Banken, Versicherungen oder Wertpapierhandel bei der Kostentragung führen. |
(4) Das Direktorium gibt regelmäßig Veröffentlichungen der Bundesanstalt heraus. |