Dritter Abschnitt - Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Dritter Abschnitt Haushaltsführung
§ 9 Haushaltsplan
§ 10 Haushalt

Dritter Abschnitt Haushaltsführung

§ 9 Haushaltsplan


§ 9 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Haushaltsplan ist nach den Grundsätzen der §§ 105 bis 112 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.

(2) 1Dem Verwaltungsrat sind vom Präsidenten oder der Präsidentin einzureichen:

1.
zum 31. März eines jeden Jahres ein Nachweis über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,

2.
spätestens zum 1. September eines jeden Jahres der Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.

2Fristverlängerung ist jeweils auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin um bis zu einen Monat möglich. 3Den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans bestimmt das Bundesministerium vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen.

(3) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigung enthalten sind, bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrats.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht V. v. 30. Juni 2021 BAnz AT 30.06.2021 V1 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 10 Haushalt


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Haushaltsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.

(2) 1Für die Haushaltsführung sowie für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. 2Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung einzurichten und zu führen. 3Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die Bankverbindung der Bundesanstalt zu leisten. 4Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident oder die Präsidentin in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist.

(3) 1Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach Ausschreibung durch den Präsidenten oder die Präsidentin zu beauftragen ist. 2Das Bundesministerium handelt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. 3Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 4Der Präsident oder die Präsidentin legt dem Bundesrechnungshof die Jahresrechnung sowie den Bericht des Abschlussprüfers vor. 5Der Bundesrechnungshof informiert den Verwaltungsrat über Erkenntnisse, die für die Entscheidung über die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin relevant sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht V. v. 30. Juni 2021 BAnz AT 30.06.2021 V1 m.W.v. 1. Juli 2021



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