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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

§ 9 - Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)

V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 06.08.1993; FNA: 612-14-21 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln



(1) Wer leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnetes Gasöl aus verschiedenen Kammern eines Transportmittels in wechselnder Folge oder nach Beladung eines Transportmittels mit der jeweils anderen Mineralölart abgibt, darf Mineralöl, das in den Rohrleitungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile des Transportmittels von der vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge), nur soweit beimischen, daß dieser Anteil in der in ein Behältnis abzugebenden Mineralölmenge höchstens beträgt:

1.
1 vom Hundert bei der Abgabe an Verwender oder an Einrichtungen, aus denen Kraftfahrzeuge oder Motoren unmittelbar mit Kraftstoff versorgt werden,

2.
0,5 vom Hundert in anderen Fällen.

Die Abgabe einer Restmenge nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn bei zwei aufeinanderfolgenden Wechseln gleich große Restmengen abgegeben und dadurch Steuervorteile ausgeschlossen werden; dies gilt sinngemäß, wenn der Umfang der Restmenge durch Einrichtungen des Transportmittels herabgesetzt wird.

(2) Das Hauptzollamt kann zur Wahrung der Steuerbelange verlangen, daß der Beförderer für Transportmittel Anschreibungen über Reihenfolge, Art, Menge und Empfänger der im einzelnen Fall abgegebenen Mineralöle zu führen hat, soweit sich dies nicht aus betrieblichen Unterlagen ergibt.

(3) An den Abgabevorrichtungen von Tankkraftfahrzeugen und Schiffen, die für den Transport von leichtem Heizöl und anderem Mineralöl bestimmt sind, hat der Beförderer deutlich sichtbar das auf jeweils zehn Liter nach unten gerundete Einhundert- und Zweihundertfache der Restmengen nach Absatz 1 als die bei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steuerlichen Abgabemengen anzugeben.

(4) Beschränkungen für das Vermischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl nach anderen als mineralölsteuerrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen nach Absatz 1 entstanden sind und in denen der Anteil der Restmenge aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden.

 
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Zitierungen von § 9 HeizölkennzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HeizölkennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeizölkennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a HeizölkennzV Andere Mineralöle als Gasöle
... des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes versteuert werden sollen, gelten die §§ 1 bis 11 ...
§ 12 HeizölkennzV Ordnungswidrigkeiten
... Mineralölart nicht in gleicher Höhe abgibt, 5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 bei Abgabe von Heizöl und nicht gekennzeichnetem Mineralöl in wechselnder ... Transportmitteln den zulässigen Vermischungsanteil überschreitet oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 bei Abgabe in wechselnder Folge nicht gleich große Restmengen abgibt oder  ... Folge nicht gleich große Restmengen abgibt oder 6. entgegen § 9 Abs. 3 die bei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steuerlichen ...
§ 14 HeizölkennzV Inkrafttreten
... 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 6 bis 8, §§ 8, 9 Abs. 1 und 5 sowie § 10 Abs. 1 und 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Im ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 2 MinöStV Mineralölherstellung
... zum Eigenverbrauch, b) bei der Abgabe aus einem Transportmittel; § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 und § 10 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung gelten ...