§ 4 Strafvorschriften
1Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren
- 1.
- Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
- 2.
- Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
2Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
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Zitat in folgenden NormenStrafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 395 StPO Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (vom 03.08.2024) ... der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht, 5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes , 6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3513
Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
G. v. 01.03.2017 BGBl. I S. 386
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