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§ 15 - Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (EGStPO k.a.Abk.)
G. v. 01.02.1877 RGBl. S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 6b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 312-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 312-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen
1Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 möglich ist und § 41a der Strafprozessordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder 2019 weiter Anwendung findet. 2Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs G. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 13. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 15 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EGStPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGStPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 3 EAkteJEG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender § 15 angefügt: „§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung ... I S. 1121) geändert worden ist, wird folgender § 15 angefügt: „ § 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und ...
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