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Änderung § 18 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 02.04.2021

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1380
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität


(Text alte Fassung)

1 Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. 2 Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. 2 Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung)