§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6a G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
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(Text alte Fassung) § 10 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen |
(1) 1 Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung auf Grund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für einen Monat; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 2 Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung. |