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Änderung § 19 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 01.01.2026
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| § 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 19 (neu) | (Text neue Fassung)§ 19 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen |
§ 304 Absatz 3 der Strafprozessordnung ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bekannt gemacht (§ 35 der Strafprozessordnung) worden ist. |
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