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Änderung § 13 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 01.01.2012

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übergangsregelung zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 119 der Strafprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, soweit dort der Vollzug der Untersuchungshaft geregelt ist, neben der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung fort.