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Änderung § 14 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 01.07.2017

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung


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Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.