Änderung § 16 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 24.08.2017

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens


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1 Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. 2 Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




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