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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung am 18.05.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Mai 2017 durch Artikel 11 des AnwBerRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.05.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 18.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3
(Text neue Fassung)

§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6
§ 7
§ 8
§ 9


§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften
§ 7 Begriff des Gesetzes
§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger
§ 9 Vorwarnmechanismus
§ 10
§ 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
§ 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
§ 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3




§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung


(1) Die Strafprozeßordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.

(2) Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.

(3) Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst- und Feldrügesachen durch die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt und entschieden werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6




§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle Strafsachen, über die gemäß § 3 nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden ist, außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie verwiesen ist. Außer Kraft treten insbesondere die Vorschriften über die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen.



(1) 1 Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle Strafsachen, über die gemäß § 3 nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden ist, außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie verwiesen ist. 2 Außer Kraft treten insbesondere die Vorschriften über die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen.

(2) Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften:

1. über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, soweit sie auf die Abgabenordnung verweisen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7




§ 7 Begriff des Gesetzes


Gesetz im Sinne der Strafprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8




§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger


(1) 1 In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört, nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. 2 Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Übermittlung veranlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Körperschaft darauf verzichtet hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9




§ 9 Vorwarnmechanismus


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Dateien, die am 1. November 2000 bestehen, sind die §§ 483 bis 490 der Strafprozessordnung erst ab dem 1. November 2001 anzuwenden.



(1) 1 Das Gericht unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ('IMI-Verordnung') (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems über Entscheidungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuches gegen Angehörige folgender Berufe angeordnet wurde:

1. Heilberufe:

a) Ärztinnen und Ärzte,

b) Altenpflegerinnen und -pfleger,

c) Apothekerinnen und Apotheker,

d) Diätassistentinnen und -assistenten,

e) Ergotherapeutinnen und -therapeuten,

f) Hebammen und Entbindungspfleger,

g) Heilpraktikerinnen und -praktiker,

h) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten,

i) Krankenschwestern und -pfleger,

j) Logopädinnen und Logopäden,

k) Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und -meister,

l) Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten,

m) Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,

n) Orthoptistinnen und Orthoptisten,

o) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten,

p) Physiotherapeutinnen und -therapeuten,

q) Podologinnen und Podologen,

r) Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten,

s) Rettungsassistentinnen und -assistenten,

t) Tierärztinnen und Tierärzte,

u) Zahnärztinnen und Zahnärzte und

v) sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben;

2. Erziehungsberufe:

a) Erzieherinnen und Erzieher,

b) Lehrerinnen und Lehrer und

c) sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben.

2 Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Rechtskraft durch das Gericht, bei
dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist. 3 Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:

1. Angaben zur Identität der betroffenen Person,

2. betroffener Beruf,

3. Angabe des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat,

4. Umfang des Berufsverbots und

5. Zeitraum, für den das Berufsverbot gilt.

(2) 1 Wird eine Person verurteilt, weil sie bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems spätestens drei Tage nach Rechtskraft hierüber. 2 Dabei sind folgende Daten mitzuteilen:

1. Angaben zur Identität der betroffenen Person,

2. betroffener Beruf und

3. Angabe des verurteilenden Gerichts.

(3) 1 Unverzüglich nach der Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 unterrichtet das Gericht die betroffene Person schriftlich über die Mitteilung und belehrt sie über die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die Entscheidung, die Mitteilung zu veranlassen, zustehen. 2 Legt die betroffene Person gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf ein, ist die Mitteilung unverzüglich um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen.

(4) 1 Spätestens drei Tage nach der Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems hierüber und veranlasst die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. 2 Wird ein rechtskräftig angeordnetes Berufsverbot aufgehoben, ändert sich der Zeitraum, für den es gilt, oder wird die Vollstreckung unterbrochen, so unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden hierüber und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. 3 Bei einer Aufhebung oder Veränderung des Geltungszeitraums des Berufsverbots auf Grund einer Gnadenentscheidung, auf Grund einer Entscheidung nach § 456c Absatz 2 der Strafprozessordnung oder auf Grund des § 70 Absatz 4 Satz 3 des Strafgesetzbuches nimmt die Staatsanwaltschaft die Unterrichtung vor und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung.


§ 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse


vorherige Änderung

(1) Die Staatsanwaltschaften dürfen die nach den §§ 2b und 2e des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, übermittelten Daten bis einschließlich 31. Dezember 2010 für Maßnahmen nach § 81g der Strafprozessordnung weiter verwenden.

(2) Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz
erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem 1. November 2005 die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung.



Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem 1. November 2005 die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung.