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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung am 28.03.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. März 2020 durch Artikel 3 des COVFAbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften
§ 7 Begriff des Gesetzes
§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger
§ 9 Vorwarnmechanismus
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10
(Text neue Fassung)

§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen
§ 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
§ 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
§ 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
§ 14 Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen
§ 16 Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
§ 17 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10




§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen


vorherige Änderung

(1) War beim Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes die öffentliche Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung in der bisherigen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes erhalten.

(2) Artikel 2 Nr. 1 des Opferrechtsreformgesetzes gilt nicht für Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft vor Inkrafttreten der Änderung die öffentliche Klage erhoben hat.

(3)
§ 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.



(1) 1 Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 2 Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.