a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 (aufgehoben) § 2 (aufgehoben) § 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung § 4 (aufgehoben) § 5 (aufgehoben) § 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften § 7 Begriff des Gesetzes § 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger § 9 Vorwarnmechanismus | |
(Text alte Fassung) § 10 | (Text neue Fassung) § 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen |
§ 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse § 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten § 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften § 14 Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung § 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen § 16 Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens § 17 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 | |
§ 10 | § 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen |
(1) War beim Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes die öffentliche Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung in der bisherigen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes erhalten. (2) Artikel 2 Nr. 1 des Opferrechtsreformgesetzes gilt nicht für Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft vor Inkrafttreten der Änderung die öffentliche Klage erhoben hat. (3) § 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. | (1) 1 Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 2 Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung. |