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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung am 01.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2022 durch Artikel 4 des COVFAbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569; dieses geändert durch Artikel 4a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften
§ 7 Begriff des Gesetzes
§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger
§ 9 Vorwarnmechanismus
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen
(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
§ 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
§ 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
§ 14 Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen
§ 16 Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
§ 17 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017
§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 2 Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.



 

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