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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung am 02.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2021 durch Artikel 9 des BestDaAAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGStPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften
§ 7 Begriff des Gesetzes
§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger
§ 9 Vorwarnmechanismus
§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen
§ 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse
§ 12 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
§ 13 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften
§ 14 Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
§ 15 Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigungen
§ 16 Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
§ 17 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (neu)




§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität


vorherige Änderung

 


1 Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. 2 Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.