(1)
1Der zweite bis siebte Teil gilt nur für Umwandlungen im Sinne des §
1 des
Umwandlungsgesetzes von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen Vereinen (§
21 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs), wirtschaftlichen Vereinen (§
22 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs), genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.
2Diese Teile gelten nicht für die Ausgliederung.
(2) Für die Verschmelzung im Sinne des §
2 des
Umwandlungsgesetzes gelten der zweite, dritte sowie der sechste und siebte Teil, für die Vermögensübertragung (Vollübertragung) im Sinne des §
174 Abs. 1 des
Umwandlungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie §
19.(4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des §
123 Abs. 1 und 2 des
Umwandlungsgesetzes gelten der fünfte bis siebte Teil, für die der Aufspaltung und der Abspaltung entsprechenden Vorgänge der Vermögensübertragung (Teilübertragung) im Sinne des §
174 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Umwandlungsgesetzes die §§
15 und
19.