Haben Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft gehört und handelt es sich nicht um Anteile im Sinne des §
17 des
Einkommensteuergesetzes, so sind ihm der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des §
27 des
Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des §
29 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes ergibt, in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Bezüge aus Kapitalvermögen im Sinne des §
20 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes zuzurechnen. Für Anteile, bei deren Veräußerung ein Veräußerungsverlust nach §
17 Abs. 2 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen wäre, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 27 UmwStG 2002 Anwendungsvorschriften ... vor dem 1. Januar 1997 liegt. (3) § 4 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2, §§ 7 und 12 Abs. 2 und 3 sind erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im ... 3858) ist erstmals auf Einbringungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. (8) § 7 , § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 ...