(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§
4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind §
4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie §
5 Abs. 1, §
7 und §
8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.