Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§
3 bis 8,
10 und
15 entsprechend. §
10 ist für den in §
40 Abs. 2 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge im Sinne der §§
37 und
38 des
Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. Ein verbleibender Verlustvortrag der übertragenden Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Verhältnis, in dem das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht.