(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§
11 bis 13 und
15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des §
10a des
Gewerbesteuergesetzes gelten §
12 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 3, §
15 Abs. 4 und §
16 Satz 3 entsprechend.