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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 1 - RV-Pauschalbeitragsverordnung (RVPauschBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 30.10.1991 BGBl. I S. 2055; aufgehoben durch Artikel 21 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-3 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Geltungsbereich



Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Grenzschutzdienst leisten (Dienstleistende) und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind.

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Zitierungen von § 1 RV-Pauschalbeitragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RVPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVPauschBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 RVPauschBeitrV Berechnungsgrundlagen
... sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten. (3) Beitragssatz ist ...