Nach §
174 Abs. 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) übertrage ich dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitfällen, soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.