Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der LA-ADBWVV am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LA-ADBWVV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LA-ADBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
LA-ADBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

(Text alte Fassung)

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

(Text neue Fassung)

2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt drei Monate verlängert werden.

(6) Wird die Befähigung für die Laufbahn nicht festgestellt, richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 18 Abs. 3.