(1) Die Laufbahn des Amtsgehilfendienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- Hauptamtsgehilfeanwärterin/Hauptamtsgehilfeanwärter im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- Hauptamtsgehilfin zur Anstellung (z. A.)/Hauptamtsgehilfe zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,
- 3.
- Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe im Eingangsamt,
- 4.
- Amtsmeisterin/Amtsmeister im ersten Beförderungsamt und
- 5.
- Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister im zweiten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.