(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Hauptamtsgehilfeanwärterinnen und Bewerber zu Hauptamtsgehilfeanwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während des Lehrgangs an der Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.