(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt ist.
(2) Die Feststellung der Befähigung trifft die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der zusammenfassenden Bewertung nach §
17 Abs. 3.
(3) Wird die Befähigung nicht festgestellt, kann die Feststellung nach drei Monaten noch einmal getroffen werden; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine weitere Feststellung der Befähigung zulassen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um diesen Zeitraum.