§ 3 - Dritte Gebührenanpassungsverordnung (3. GebAV)

V. v. 16.12.1994 BGBl. I S. 3888; zuletzt geändert durch § 4 Satz 3 V. v. 27.09.1996 BGBl. I S. 1488
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 105-3-10-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3 Hebammenhilfe-Gebührenverordnung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Leistungen, die in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages nicht galt, vom 1. Januar 1995 an erbracht werden, entfällt der Vergütungsabschlag.

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Zitierungen von § 3 3. GebAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 3. GebAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. GebAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sechste Gebührenanpassungsverordnung (6. GebAV)
V. v. 18.10.2001 BGBl. I S. 2721; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3439
§ 3 6. GebAV Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
... die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme des in § 3 Satz 2 der Dritten Gebührenanpassungsverordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3888) ...


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