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Änderung § 1b GrSiDAV vom 01.01.2017

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§ 1b GrSiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 1b GrSiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 7 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1b Verfahren bei der Kopfstelle


(1) 1 Die Kopfstelle

1. übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Arbeitsförderung), der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten 'Versicherungsnummer' und 'Geburtsort' verminderten Anfragedatensatz,

(Text alte Fassung)

2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Absatz 6.

(Text neue Fassung)

2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Rentenversicherung nach § 2 Absatz 6.

2 Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist.

(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen

1. des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und

2. des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats,

der auf den Abgleichszeitraum folgt.



(heute geltende Fassung)