... nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. In Dienststellen, denen in der Regel weniger als fünf ... und Auszubildendenvertretung nach § 107 Absatz 2 des Gesetzes gelten Absatz 1 und § 46 ...
... „§ 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5" ersetzt. 12. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. In Dienststellen, denen in der Regel weniger als fünf Beschäftigte ...