§ 6 - Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

V. v. 31.10.1997 BGBl. I S. 2623; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2245
Geltung ab 01.12.1997; FNA: 860-7-2 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Rückwirkung


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(3) 1Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. 2Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 3Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(4) 1Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 2Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(5) 1Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(8) 1Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. 2Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung V. v. 10. Juli 2017 BGBl. I S. 2299 m.W.v. 1. August 2017

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Frühere Fassungen von § 6 BKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 10.07.2017 BGBl. I S. 2299
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2397
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
vom 11.06.2009 BGBl. I S. 1273
aktuellvor 01.07.2009früheste archivierte Fassung

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Zitierungen von § 6 BKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 3. BKVÄndV Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
... (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 24 7. SGBIVuaÄndG Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
... vorangestellt: „Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen". 2. Nach § 6 werden die folgenden Abschnitte eingefügt: „Abschnitt 2 Ärztlicher ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2299
Artikel 1 4. BKVÄndV Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
V. v. 11.06.2009 BGBl. I S. 1273
Artikel 1 2. BKVÄndV Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
... das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ...


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