§ 7 BKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 7 BKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112 |
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(Text alte Fassung) § 7 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 7 Aufgaben |
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (Sachverständigenbeirat) ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. |