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Änderung § 9 BKV vom 01.01.2021

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§ 9 BKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 9 BKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9 Durchführung der Aufgaben


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt an den Sitzungen teil. 3 Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) 1 Zu den Sitzungen können ständige Berater sowie externe Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden. 2 Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat geprüft werden, werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

(4) 1 Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. 2 Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. 3 Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe.

(5) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. 2 Die vorbereitenden, intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind vertraulich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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