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Änderung § 9 BKV vom 01.01.2021
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| § 9 BKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 9 BKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Durchführung der Aufgaben |
(1) 1 Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt an den Sitzungen teil. 3 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) 1 Zu den Sitzungen können ständige Berater sowie externe Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden. 2 Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat geprüft werden, werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. (4) 1 Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. 2 Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. 3 Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe. (5) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. 2 Die vorbereitenden, intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind vertraulich. |
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