Synopse aller Änderungen der BKV am 01.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2017 durch Artikel 1 der 4. BKVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
BKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2299
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Rückwirkung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(2)
1 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. 2 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 3 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(3)
1 Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 2 Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(4)
1 Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. 2 Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(5)
Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(6)
Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(7)
1 Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 6 nicht entgegen. 2 Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(2) Leiden Versicherte am 1.
Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(3)
1 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. 2 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 3 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(4)
1 Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 2 Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(5)
1 Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. 2 Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(6)
Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(7)
Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(8)
1 Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. 2 Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Anlage 1



Nr. | Krankheiten

1 | Durch chemische Einwirkungen verursachte Krank-
heiten

11 | Metalle und Metalloide

1101 | Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen

1102 | Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbin-
dungen

1103 | Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen

1104 | Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen

1105 | Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen

1106 | Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen

1107 | Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen

1108 | Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen

1109 | Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorgani-
schen Verbindungen

1110 | Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen

12 | Erstickungsgase

1201 | Erkrankungen durch Kohlenmonoxid

1202 | Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff

13 | Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel
(Pestizide) und sonstige chemische Stoffe

1301 | Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neu-
bildungen der Harnwege durch aromatische Amine

1302 | Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe

1303 | Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder
durch Styrol

1304 | Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen
des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömm-
linge

1305 | Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff

1306 | Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol)

1307 | Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen

1308 | Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen

1309 | Erkrankungen durch Salpetersäureester

1310 | Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder
Alkylaryloxide

1311 | Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder
Alkylarylsulfide

1312 | Erkrankungen der Zähne durch Säuren

1313 | Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon

1314 | Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol

1315 | Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung
aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entste-
hung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben
der Krankheit ursächlich waren oder sein können

1316 | Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid

1317 | Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organi-
sche Lösungsmittel oder deren Gemische

1318 | Erkrankungen des Blutes, des blutbilden-
den und des lymphatischen Systems
durch Benzol

1319 | Larynxkarzinom durch intensive und
mehrjährige Exposition gegenüber
schwefelsäurehaltigen Aerosolen

| Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303
bis 1309 und 1315:
Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als
Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie
Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die
durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper
verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu ent-
schädigen sind.

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1320 | Chronisch-myeloische oder chronisch-lym-
phatische Leukämie durch 1,3-Butadien
bei Nachweis der Einwirkung einer kumula-
tiven Dosis von mindestens 180 Butadien-
Jahren (ppm x Jahre)

1321 | Schleimhautveränderungen, Krebs oder
andere Neubildungen der Harnwege durch
polyzyklische aromatische Kohlenwasser-
stoffe bei Nachweis der Einwirkung ei-
ner kumulativen Dosis von mindestens
80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m³) x Jah-
re]

2 | Durch physikalische Einwirkungen verursachte
Krankheiten

21 | Mechanische Einwirkungen

2101 | Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnen-
gleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze,
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können

2102 | Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder
häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurch-
schnittlich belastenden Tätigkeiten

2103 | Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druck-
luftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen
oder Maschinen

2104 | Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den
Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ge-
zwungen haben, die für die Entstehung, die Ver-
schlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können

2105 | Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch
ständigen Druck

2106 | Druckschädigung der Nerven

2107 | Abrißbrüche der Wirbelfortsätze

2108 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen
schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in
extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller
Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung,
die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
Krankheit ursächlich waren oder sein können

2109 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbel-
säule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der
Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwun-
gen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung
oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren
oder sein können

2110 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden-
wirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale
Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die
zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können

2111 | Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaub-
belastende Tätigkeit

2112 | Gonarthrose durch eine Tätigkeit im
Knien oder vergleichbare Kniebelastung
mit einer kumulativen Einwirkungsdauer
während des Arbeitslebens von mindes-
tens 13.000 Stunden und einer Mindest-
einwirkungsdauer von insgesamt einer
Stunde pro Schicht

2113 | Druckschädigung des Nervus medianus
im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom)
durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit
Beugung und Streckung der Handgelen-
ke, durch erhöhten Kraftaufwand der
Hände oder durch Hand-Arm-Schwin-
gungen

2114 | Gefäßschädigung der Hand durch stoß-
artige Krafteinwirkung (Hypothenar-Ham-
mer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syn-
drom)

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2115 | Fokale Dystonie als Erkrankung des zen-
tralen Nervensystems bei Instrumental-
musikern durch feinmotorische Tätigkeit
hoher Intensität

22 | Druckluft

2201 | Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft

23 | Lärm

2301 | Lärmschwerhörigkeit

24 | Strahlen

2401 | Grauer Star durch Wärmestrahlung

2402 | Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

3 | Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte
Krankheiten sowie Tropenkrankheiten

3101 | Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Ge-
sundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem
Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der
Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders aus-
gesetzt war

3102 | Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten

3103 | Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch
Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis

3104 | Tropenkrankheiten, Fleckfieber

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4 | Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des
Rippenfells und Bauchfells



4 | Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des
Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke

41 | Erkrankungen durch anorganische Stäube

4101 | Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)

4102 | Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver
Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)

4103 | Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch
Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura

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4104 | Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung
(Asbestose)
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter
Erkrankung der Pleura oder
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbest-
faserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens
25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre]}



4104 | Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
- in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung
(Asbestose)
- in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter
Erkrankung der Pleura oder
- bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbest-
faserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens
25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre]}

4105 | Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen-
fells, des Bauchfells oder des Perikards

4106 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen
durch Aluminium oder seine Verbindungen

4107 | Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei
der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen

4108 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen
durch Thomasmehl (Thomasphosphat)

4109 | Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen
durch Nickel oder seine Verbindungen

4110 | Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen
durch Kokereirohgase

4111 | Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem
von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei
Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von
in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre]

4112 | Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem
Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener
Quarzstaublungenerkrankung
(Silikose oder Siliko-Tuberkulose)

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4113 | Lungenkrebs durch polyzyklische aroma-
tische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis
der Einwirkung einer kumulativen Dosis
von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jah-
ren [(µg/m³) x Jahre]



4113 | Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aroma-
tische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis
der Einwirkung einer kumulativen Dosis
von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jah-
ren [(µg/m³) x Jahre]

4114 | Lungenkrebs durch das Zusammenwir-
ken von Asbestfaserstaub und polyzykli-
schen aromatischen Kohlenwasserstof-
fen bei Nachweis der Einwirkung einer
kumulativen Dosis, die einer Verursa-
chungswahrscheinlichkeit von mindes-
tens 50 Prozent nach der Anlage 2 ent-
spricht

4115 | Lungenfibrose durch extreme und lang-
jährige Einwirkung von Schweißrauchen
und Schweißgasen - (Siderofibrose)

42 | Erkrankungen durch organische Stäube

4201 | Exogen-allergische Alveolitis

4202 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen
durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub
(Byssinose)

4203 | Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben-
höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz

43 | Obstruktive Atemwegserkrankungen

4301 | Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive
Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie),
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können

4302 | Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe
verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die
zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die
für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können

5 | Hautkrankheiten

5101 | Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen,
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben,
die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können

5102 | Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautver-
änderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen,
Pech oder ähnliche Stoffe

5103 | Plattenepithelkarzinome oder multiple
aktinische Keratosen der Haut durch
natürliche UV-Strahlung

6 | Krankheiten sonstiger Ursache

6101 | Augenzittern der Bergleute






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