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Änderung § 7 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes vom 14.02.2009

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 32 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in eine vorwiegend praktische und eine vorwiegend theoretische Ausbildung.

(2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die geeignet sind, die für die Laufbahn des höheren Archivdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu drei Monaten auf den praktischen Teil des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

(Text alte Fassung)

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,

(Text neue Fassung)

2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(4) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Archivreferendarinnen und Archivreferendare - in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt neun Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt abgelegt werden kann. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.