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§ 1 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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§ 1 Bestimmung des Steinkohleneinsatzes



Im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung soll der Anteil der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung von elektrischer Energie und Fernwärme in Kraftwerken im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer Höhe erhalten werden, die eine Abnahme deutscher Steinkohle durch die Elektrizitätswirtschaft in den Jahren 1981 bis 1985 in Höhe von 191 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten (SKE), in den Jahren 1986 bis 1990 in Höhe von 215 Millionen Tonnen SKE und in den Jahren 1991 bis 1995 in Höhe von 232,5 Millionen Tonnen SKE gewährleistet.



 

Zitierungen von § 1 Drittes Verstromungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 3. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. VerstromG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 3. VerstromG Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten (vom 08.09.2015)
... jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festzusetzen, dabei sind das Einsatzziel des § 1 und die Höhe der sich aus der Ausgleichsabgabe ergebenden Belastung zu berücksichtigen. ...
§ 13 3. VerstromG Melde- und Auskunftspflichten
... vorzulegen, die erforderlich sind, um 1. den Einsatz der in § 1 bestimmten Steinkohlenmenge zu erreichen, 2. den Mehrkostenausgleich nach ...