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§ 3 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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§ 3 Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten



(1) Für Kraftwerke, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (BGBl. I S. 545) - im folgenden: Zweites Verstromungsgesetz - anzuwenden ist, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten nach den Bestimmungen des Zweiten Verstromungsgesetzes. Die in den gemäß § 1 Abs. 6 des Zweiten Verstromungsgesetzes erteilten Zusagen enthaltene Begrenzung der Zuschußhöhe entfällt für Steinkohlenmengen, die nach dem 31. Dezember 1974 in Kraftwerken eingesetzt werden; jedoch werden die Zuschüsse zu den sonstigen Betriebsmehrkosten auf 40 Deutsche Mark je eingesetzter Tonne SKE begrenzt.

(2) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung, die vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommen worden sind, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten für Gemeinschaftskohle, die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1995 eingesetzt wird, jeweils für ein Kalenderjahr durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; ein Zuschuß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Verstromungsgesetzes wird nicht mehr gewährt. In den Richtlinien ist der Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehrkosten je eingesetzter Tonne SKE jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festzusetzen, dabei sind das Einsatzziel des § 1 und die Höhe der sich aus der Ausgleichsabgabe ergebenden Belastung zu berücksichtigen.

(3) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung, die nach dem 18. Dezember 1974 in Betrieb genommen werden, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten vom Betriebsbeginn an bis zum 31. Dezember 1995 durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz und der sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Beim Einsatz von Braunkohle mit einem Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braunkohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden kann, erfolgt der Mehrkostenausgleich jedoch nur in Höhe der sonstigen Betriebsmehrkosten; Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, wenn das Kraftwerk von Betriebsbeginn an bis zum Ende des fünfzehnten Betriebsjahres mit Steinkohle, davon mindestens 30.000 Stunden und in den ersten zehn Betriebsjahren kalenderjährlich mindestens 2.000 Stunden der auf die Nettoleistung bezogenen Ausnutzungsdauer mit Gemeinschaftskohle betrieben wird. Der Gewährung der Zuschüsse steht es nicht entgegen, daß neben Steinkohle auch Müll oder sonstige Abfälle verbrannt oder in einem technisch unvermeidbaren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorübergehend ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung auf Grund behördlicher Anordnung andere Brennstoffe eingesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 sind auf umgerüstete Kraftwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten wird ein Zuschlag zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt, die dadurch entstehen, daß die in einem Kraftwerk eingesetzte Gemeinschaftskohle im gewogenen Durchschnitt eines Jahres einen Anteil nicht brennbarer Bestandteile von mindestens 25 vom Hundert enthält (Ballastkohle).

(5) Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten werden nicht gewährt, wenn in einem Kraftwerk die Dampf- oder Gasmenge nicht zu mindestens 80 vom Hundert der Turbogeneratorenanlage zugeführt wird; eine vorübergehende Unterschreitung dieses Vomhundertsatzes aus technischen oder energiewirtschaftlichen Gründen bleibt außer Betracht.

(6) Bei der Ermittlung der Mehrkosten für ein Kalenderjahr ist von den Mehrkosten in den einzelnen Monaten auszugehen, wobei der Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehrkosten je Tonne SKE auf Jahresbasis ermittelt wird. Übersteigt bei der Ermittlung der Mehrkosten für einen Monat der Heizölpreis frei Kraftwerk je Tonne SKE den Preis für die eingesetzte Gemeinschaftskohle zuzüglich Transportkosten je Tonne SKE, so wird der übersteigende Betrag auf den Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehrkosten angerechnet. Ein verbleibender Betrag wird nicht mit den Mehrkosten aus anderen Kalendermonaten verrechnet.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt in den Richtlinien zu den Absätzen 1 bis 4, von welchem Preis für Kraftwerkskohle bei der Ermittlung der Mehrkosten auszugehen ist. Dabei hat er unter Beachtung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Energiemarkt dafür Sorge zu tragen, daß die in diesem Gesetz vorgesehene Absatzsicherung in Verbindung mit dem Ausgleich der Mehrkosten zu keiner unangemessenen Preisentwicklung für Kraftwerkskohle führt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Preisentwicklung ist auch zu berücksichtigen, ob

1.
die Preiserhöhungen für Kraftwerkskohle mit Kostensteigerungen begründet werden, die wesentlich über den Erhöhungen der Kapital- und Lohnkosten je Produkteinheit in der Industrie liegen,

2.
die Preise für Kraftwerkskohle stärker erhöht werden als die Preise für andere Kohlearten.

(8) Auf den Ausgleich der Mehrkosten sollen im laufenden Betriebsjahr monatliche Abschlagszahlungen geleistet werden. Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in den Richtlinien zu den Absätzen 1 bis 4.

(9) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 werden

1.
nur für Grundmengen im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 3 oder

2.
für Unternehmen, denen kein Zuschuß nach § 5 bewilligt werden kann, nur bis zur Höhe der im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1980 bezogenen Menge an Gemeinschaftskohle,

3.
für Unternehmen, die Braunkohle im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einsetzen, nur bis zur Höhe der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzten Menge dieser Braunkohle

gewährt. Rechtsansprüche auf Ausgleich der Mehrkosten werden durch dieses Gesetz nicht unmittelbar begründet.





 

Frühere Fassungen von § 3 Drittes Verstromungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 322 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Drittes Verstromungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 3. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. VerstromG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 3. VerstromG Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes (vom 08.09.2015)
... und Fernwärme gegenüber dem Einsatz von schwerem Heizöl entstehen, nach § 3 Abs. 1 bis 4, 2. Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 4 Abs. 1,  ...
§ 4 3. VerstromG Zuschüsse zu Investitionskosten und zu Stromtransportkosten (vom 08.09.2015)
... oder sonstige Feuerungsanlagen, Turbine oder Generator) in Auftrag gegeben worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Über die Einzelheiten der ... werden, die auf Grund einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung über den Elektrizitätsbezug geeignet ist, ...
§ 5 3. VerstromG Zuschüsse für Zusatzmengen (vom 08.09.2015)
... durch Gesetz vom 8. August 1969 (BGBl. I S. 1083), nicht angerechnet. (9) § 3 Abs. 5, 7, 8 und 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (10) Das Nähere bestimmt ...
§ 13 3. VerstromG Melde- und Auskunftspflichten
... Steinkohlenmenge zu erreichen, 2. den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 4 sowie die Zuschüsse nach den §§ 4, 5 und 7 sowie nach § 6 in der ...
§ 17 3. VerstromG Begriffsbestimmungen
... der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk zugrunde gelegt. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1. Eine Preisanpassung für niederflüchtige Kohle zum Ausgleich der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz
G. v. 12.12.1995 BGBl. I S. 1638; zuletzt geändert durch Artikel 328 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 1 VerstromG3AbwG Abwicklung des Ausgleichsfonds
... Zuschußrückzahlung einschließlich Verzinsung, insbesondere nach den §§ 3 und 5 des Dritten Verstromungsgesetzes, 2. die Abrechnung der bis zum 31. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 322 10. ZustAnpV Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes
...  In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 3, ...