Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
|

§ 14 Beirat



(1) Bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ein Beirat gebildet. Er berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Festsetzung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Durchführung des Gesetzes.

(2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren, und zwar

1.
drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates,

2.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke e.V.,

3.
je ein Mitglied auf Vorschlag

der Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e.V.,

des Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlenbergbaus,

des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,

des Deutschen Industrie- und Handelstages,

des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,

des Deutschen Gewerkschaftsbundes,

der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie,

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,

der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e.V.,

des Mineralölwirtschaftsverbandes,

des Verbandes der deutschen Gas- und Wasserwerke e.V.,

des Vereins Deutscher Kohlenimporteure e.V..

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jederzeit niederlegen.

(4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einberufen und geleitet. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die nach Beratung im Beirat vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlassen wird. Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können an den Sitzungen teilnehmen.

(5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Ausschüsse einsetzen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 14 Drittes Verstromungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 322 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 Drittes Verstromungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 3. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. VerstromG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 322 10. ZustAnpV Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes
... Satz 2, Absatz 3a Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 14 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des Dritten ...