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Änderung § 4 Drittes Verstromungsgesetz vom 08.09.2015

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zuschüsse zu Investitionskosten und zu Stromtransportkosten


(1) Wird mit dem Bau eines Kraftwerks über ein Megawatt Nennleistung bis zum 31. Dezember 1983 begonnen und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1987, kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten in Höhe von 180 Deutsche Mark je Kilowatt installierter Kraftwerksleistung gewährt werden. Für

1. Heizkraftwerke und

2. Kraftwerke, die für den überwiegenden Einsatz von niederflüchtiger Kohle ausgelegt sind,

kann der in Satz 1 genannte Zuschuß und ein Zuschlag bis zur Höhe der zusätzlichen Investitionskosten gezahlt werden, wenn mit ihrem Bau bis zum 31. Dezember 1985 begonnen wird und sie bis zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen werden. Bei Umrüstung ölbefeuerter Heizkraftwerke auf den Einsatz von Steinkohle sowie öl-/gasbefeuerter Heizkraftwerke zur Ersetzung des Öls durch Steinkohle kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten der Umrüstung gewährt werden, wenn hiermit bis zum 31. Dezember 1985 begonnen wird und die Anlage bis zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen wird. Der Bau oder die Umrüstung gilt als begonnen, wenn von dem Unternehmen ein wesentlicher Anlageteil (Kessel oder sonstige Feuerungsanlagen, Turbine oder Generator) in Auftrag gegeben worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Über die Einzelheiten der Zuschußgewährung und die Verpflichtungen der Unternehmen werden Verträge geschlossen.

(Text alte Fassung)

(2) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung über den Elektrizitätsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken beizutragen. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Richtlinien.

(Text neue Fassung)

(2) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung über den Elektrizitätsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken beizutragen. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.


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